Wer im Konkubinat lebt, ist im Schweizer Vorsorgesystem gegenüber verheirateten Paaren benachteiligt. Stirbt der Partner, erhält die verbleibende Person kein Geld oder nur einen minimalen Betrag.
• Aus der 1. Säule bekommt der Konkubinatspartner nichts, während Ehepartner unter gewissen Bedingungen eine AHV-Rente erhalten.
• Bei der 2. Säule variieren die Bestimmungen – Klarheit bringt das Pensionskassenreglement.
• In der 3. Säule können Sie Ihr Gegenüber zum Beispiel in einer Todesfallversicherung begünstigen. Stirbt einer der Partner, können flüssige Mittel für den Hinterbliebenen wichtig sein. Dann nämlich, wenn er das Eigenheim verkaufen müsste, um gesetzliche Erben wie Kinder, Eltern oder Geschwister auszubezahlen.
Säule 3a
Für eine Begünstigung des Konkubinatpartners sind die Länge der Beziehung und gemeinsame Kinder ausschlaggebend. Dauerte die Partnerschaft länger als fünf Jahre oder hat das Paar gemeinsame Kinder, kann der Partner für eine Auszahlung bis zu 100 Prozent berücksichtigt werden. Dauerte die Beziehung weniger als fünf Jahre und hat das Paar keine gemeinsamen Kinder, geht die oder der Liebste leer aus. Möchte man den Partner berücksichtigen, kann man ihn mittels Testament in den Erbenkreis erheben und ihn bei der Versicherung als Begünstigter eintragen lassen.
Konkubinatsvertrag oder Testament
Das Zivilgesetzbuch regelt Rechte und Pflichten von Konkubinatspaaren bei Trennung und im Todesfall nur unzureichend. Ein Konkubinatsvertrag regelt im Fall einer Trennung z.B. die Aufteilung des Besitzes bei Wohneigentum. Im Todesfall gehen ohne Regelung die Besitztümer automatisch an Eltern, Geschwister und übrige Erben über. Mit einem Testament können Sie den Partner in den Kreis der übrigen Erben erheben.