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14.08.2025

Förderung für Batteriespeicher in der Landwirtschaft

Symbolbild
Symbolbild Bild: Pexels
Landwirtschaftsbetriebe mit hohem Stromverbrauch können von Förderbeiträgen für Batteriespeicher profitieren. Gerd Mayer von der Schaffhauser Bauernkreditkasse erklärt, welche Voraussetzungen gelten, wie die Gesuchstellung abläuft – und worauf besonders zu achten ist.

Landenergie Schaffhausen (LESH):
Bei vielen tierintensiven Landwirtschaftsbetrieben mit hohem Stromverbrauch sind die Stromkosten ein relevanter
Kostenfaktor. Den Eigenverbrauch möglichst zu optimieren, wird in Zukunft noch relevanter. Welche Bedingungen müssen die Landwirte erfüllen, um von den Massnahmen der Strukturverbesserung profitieren zu können?

Gerd Mayer, Schaffhauser Bauernkreditkasse: Die Grösse des Speichers muss auf den Bedarf des landwirtschaftlichen Betriebes ausgelegt sein und der gespeicherte Strom aus betriebseigener, erneuerbarer Energiequelle stammen.

Es können nur Betriebe Beiträge erhalten, welche die allgemeinen Voraussetzungen für Investitionshilfen erfüllen. Dies sind beispielsweise die landwirtschaftliche Ausbildungsanforderung und eine Betriebsgrösse ab 1.0 SAK.

Bund und Kanton unterstützen mit je 100 CHF/kWh Speicherkapazität (max. 200 CHF/kWh).

Diese Beiträge à fonds perdu können nur ausgelöst werden, wenn der Kanton seinen Beitrag beisteuern kann. Im Kanton Schaffhausen ist dies der Fall.

Geht es um die nachhaltige Strom­produktion auf den eigenen Dächern und der Speicherung für den Eigenverbrauch?
Mayer: Die Stromproduktion aus erneuerbarer Energie entspricht selten dem Strombedarf eines Betriebes. Um die Eigenversorgung zu verbessern, braucht es eine Speicheranlage. Die Strukturverbesserungsverordnung des Bundes sieht eine Förderung dieser Technik vor, die spezifischen Bestimmungen dazu lauten:

Beiträge werden nur für Bauten, Anlagen und Einrichtungen ausgerichtet, die nicht über andere Förderprogramme des Bundes wie die Einmalvergütung gefördert werden.

Bauten, Anlagen und Einrichtungen zur Produktion oder zur Speicherung von nachhaltiger Energie werden bis Ende 2026 gefördert.

Ab welchem Strom Jahresverbrauch sollte ein Gesuch eingereicht werden?
Mayer: Für Kleinstanlagen stellen wir kein Beitragsgesuch beim BLW, d. h. unter einem Bundesbeitrag von 1000 CHF. Das wären also Batteriespeicher mit weniger als 10 kWh Speicherkapazität. Das setzt einen betrieblichen Stromverbrauch von rund 6100 kWh pro Jahr und mehr voraus, was in einem Landwirtschaftsbetrieb kein Problem darstellt.

Die Berechnung erfolgt folgendermassen. Es ist eine Speicherkapazität von maximal 60 Prozent des durchschnittlichen landwirtschaftlichen Tagesbedarfs anrechenbar (Jahresbedarf in kWh / 365 × 0.6)

Sind diese Beiträge an einen Investitionskredit gekoppelt?
Mayer: Der Kanton Schaffhausen bzw. die Schaffhauser Bauernkreditkasse gewähren für diese Beiträge keinen IK.

Haben Bauern im Kanton SH schon von diesem Angebot profitieren können?
Mayer: Ja, es haben schone mehrere Landwirte ein Beitragsgesuch für einen Batteriespeicher beantragt und bewilligt bekommen.

Welche konkreten Schritte bzw. Gesuche sind einzureichen, um von diesen Strukturverbesserungsmassnahmen profitieren zu können
Mayer: Der administrative Aufwand für die Gesuchsteller ist überschaubar. Ein Anruf oder ein Email genügen, dann werden das Gesuchsformular und alle für das Gesuch benötigten Unterlagen dem Gesuchsteller zugesandt bzw. mitgeteilt.

Folgende Unterlagen sind zur Gesuchstellung notwendig:

  • Projektunterlagen (Anlagengrösse, Standort)
  • Kostenvoranschlag (unterzeichnet)
  • Stromabrechnung 2024 zum Nachweis Eigenverbrauch
  • Kopie Veranlagungsprotokoll der letzten Steuerperiode
  • Nachweis über Nichtbeanspruchung weiterer Förderprogrammes des Bundes (z. B. Ablehnungsbescheid Einmalvergütung Pronovo AG oder unterzeichnete schriftliche Erklärung)
  • Unterzeichnetes Gesuchsformular

Gibt es allfällige Stolpersteine, die beachtet werden müssen?Mayer: Ja, ich möchte noch auf folgenden allgemeinen Fördergrundsatz hinweisen, welcher bei allen Arten von Beitragsgesuchen unbedingt zu beachten ist. Auf den Gesuchsformularen ist dieser vermerkt, findet aber nicht bei allen Gesuchstellenden genügend Beachtung.

«Mit dem Bau darf erst begonnen werden und Anschaffungen dürfen erst getätigt werden, wenn der Beitrag rechtskräftig verfügt ist und die zuständige kantonale Behörde die entsprechende Bewilligung erteilt hat».

Dieser Grundsatz wird vom BLW streng angewandt, wer ihn nicht berücksichtigt kann leider keinen Förderbeitrag mehr erhalten. Darum mein Apell, nehmen Sie frühzeitig mit uns den Kontakt auf.

LESH: Vielen herzlichen Dank für die wichtigen Informationen und Ihre Unterstützung. 

Schaffhausen24, Originalmeldung Schaffhauser Bauer, Hansueli Graf