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Gesellschaft
17.11.2025
20.11.2025 16:32 Uhr

Das Grundbuch im Erbfall

Kathleen Leu-Vacher (Heresta GmbH) schreib in regelmässigen Abständen eine Ratgeberkolumne für den «Bock».
Kathleen Leu-Vacher (Heresta GmbH) schreib in regelmässigen Abständen eine Ratgeberkolumne für den «Bock». Bild: zVg.
Die Ratgeberkolumne von Heresta.

Wenn der (Mit-)Eigentümer einer Liegenschaft verstirbt, kann das Erbschaftsamt beauftragt werden, die Liegenschaft auf die Erbengemeinschaft zu übertragen. Doch damit ist nur der erste Schritt getan. Die Umschreibung auf die tatsächlichen Erben muss noch erfolgen. Dabei gibt es jedoch einige Fallstricke, deren sich die Erben oft nicht bewusst sind.

Ein Beispiel
Nehmen wir ein alltägliches Beispiel: Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Die Liegenschaft war zuvor im hälftigen Miteigentum der Ehegatten. Die Hälfte des Verstorbenen wird auf die Erbengemeinschaft übertragen. Für alle ist klar: Die Mutter soll die gesamte Erbschaft, inklusive Haus, vorerst behalten. Da niemand danach fragt, wird jedoch keine Umschreibung von der Erbengemeinschaft auf die Mutter vorgenommen. Die Liegenschaft bleibt vorerst auf die Mutter und die Erbengemeinschaft eingetragen. Die Mutter versteuert aber die gesamte Liegenschaft und bezahlt die fälligen Hypothekarzinsen. Später möchte die Mutter das Haus verkaufen und sich eine kleine Wohnung leisten. Plötzlich stellen die Kinder Fragen und möchten wissen, was mit ihrem Anteil geschieht, insbesondere wenn die Mutter einen neuen Partner kennenlernt oder ins Altersheim umziehen sollte.
Glücklicherweise konnte in diesem Fall ein klärendes Gespräch geführt werden, und die Bedürfnisse der einzelnen Familienmitglieder wurden erfasst. Es wurde beschlossen, einen schriftlichen Teilungsvertrag aufzusetzen. Darin wurden genau diese Eventualitäten festgehalten, sodass sich alle sicher fühlten. Der Teilungsvertrag konnte beim Grundbuchamt eingereicht werden und die Teilung wurde viele Jahre später korrekt vollzogen. Wären sich jedoch nicht alle Erben einig gewesen, hätte im schlimmsten Fall das Gericht über die Teilung entscheiden müssen, und die Ehefrau hätte das Haus so lange nicht verkaufen können.

Schaffhausen24, Originalmeldung Kathleen Leu, Heresta GmbH
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