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Gesellschaft
01.08.2024

Schweizer Traditionen hochleben lassen

Herzliche Gratulation zum Geburtstag, Schweiz.
Herzliche Gratulation zum Geburtstag, Schweiz. Bild: Pixabay
Die Schweiz feiert Geburtstag. Ein guter Grund, um typische regionale oder schweizerische Dinge zu erleben. Und wie verbringen Sie, liebe Leserinnen und Leser, den 1. August?

Die Schweiz wird heute 733 Jahre alt. Alles Gute zum Geburtstag – Buon compleanno – Bon anniversaire – Cordiala gratulaziun sin natalizi – Happy Birthday.

Anfang August 1291 sichern sich die innerschweizerischen Gemeinschaften Uri, Schwyz und Nidwalden im Bundesbrief gegenseitige Hilfe gegen alle, die ihnen Gewalt oder Unrecht antun. Aber erst seit dem 19. Jahrhundert wird der Bundesbrief als Gründungsurkunde der Schweizerischen Eidgenossenschaft betitelt. Die Berufung auf diesen Brief war der Entwicklung und dem Zusammenhalt im demokratischen Bundesstaat dienlich.

Den 1. August machte der Bundesrat 1891 zum Nationalfeiertag. Dieser erinnert an den Rütlischwur und den Bundesbrief von 1291. Seit 1994 ist der Tag arbeitsfrei – nach einer entsprechenden Volksinitiative. 90 Jahre später, 1981, erklärte der Bundesrat den Schweizer Psalm zur offiziellen Hymne der Eidgenossenschaft. In Gebrauch war sie aber bereits seit 1961.

Zeit zu feiern

Es hat sich eingebürgert, dass am 1. August eine typisch schweizerische Aktivität gemacht wird. Diese kann etwa eine der folgenden Traditionen sein: Das Schmücken des Gartens oder der Terrasse mit CH-Fähnchen, Lichterketten, Lampions und Girlanden, eine Wanderung in den Bergen, am Abend ein Feuer anzünden, Grillieren oder ein Feuerwerk begutachten. Egal wofür Sie sich entscheiden, die Redaktion, der «Bock» und der «Meetingpoint» wünschen einen schönen, gemütlichen und fröhlichen 1. August.

Der Bundesbrief von 1291 – Deutsche Übersetzung

In Gottes Namen. Amen. Das öffentliche Ansehen und Wohl erfordert, dass Friedensordnungen dauernde Geltung gegeben werde.

Darum haben alle Leute der Talschaft Uri, die Gesamtheit des Tales Schwyz und die Gemeinde der Leute der untern Talschaft von Unterwalden im Hinblick auf die Arglist der Zeit zu ihrem besseren Schutz und zu ihrer Erhaltung einander Beistand, Rat und Förderung mit Leib und Gut innerhalb ihrer Täler und ausserhalb nach ihrem ganzen Vermögen zugesagt gegen alle und jeden, die ihnen oder jemand aus ihnen Gewalt oder Unrecht an Leib oder Gut antun. Und auf jeden Fall hat jede Gemeinde der andern Beistand auf eigene Kosten zur Abwehr und Vergeltung von böswilligem Angriff und Unrecht eidlich gelobt in Erneuerung des alten, eidlich bekräftigten Bundes, jedoch in der Weise, dass jeder nach seinem Stand seinem Herren geziemend dienen soll.

Wir haben auch einhellig gelobt und festgesetzt, dass wir in den Tälern durchaus keinen Richter, der das Amt irgendwie um Geld oder Geldeswert erworben hat oder nicht unser Einwohner oder Landsmann ist, annehmen sollen.

Entsteht Streit unter Eidgenossen, so sollen die Einsichtigsten unter ihnen vermitteln und dem Teil, der den Spruch zurückweist, die anderen entgegentreten.

Vor allem ist bestimmt, dass, wer einen andern böswillig, ohne Schuld, tötet, wenn er nicht seine Unschuld erweisen kann, darum sein Leben verlieren soll und, falls er entwichen ist, niemals zurückkehren darf. Wer ihn aufnimmt und schützt, ist aus dem Land zu verweisen, bis ihn die Eidgenossen zurückrufen.

Schädigt einer einen Eidgenossen durch Brand, so darf er nimmermehr als Landmann geachtet werden, und wer ihn in den Tälern hegt und schützt, ist dem Geschädigten ersatzpflichtig.

Wer einen der Eidgenossen beraubt oder irgendwie schädigt, dessen Gut in den Tälern soll für den Schadenersatz haften.

Niemand soll einen andern, ausser einen anerkannten Schuldner oder Bürgen, pfänden und auch dann nur mit Erlaubnis seines Richters.

Im Übrigen soll jeder seinem Richter gehorchen und, wo nötig, den Richter im Tal, vor dem er zu antworten hat, bezeichnen.

Gehorcht einer dem Gericht nicht und es kommt ein Eidgenosse dadurch zu Schaden, so haben alle andern jenen zur Genugtuung anzuhalten.

Entsteht Krieg oder Zwietracht zwischen Eidgenossen und will ein Teil sich dem Rechtsspruch oder der Gutmachung entziehen, so sind die Eidgenossen gehalten, den andern zu schützen.

Diese Ordnungen sollen, so Gott will, dauernden Bestand haben. Zu Urkund dessen ist auf Verlangen der Vorgenannten diese Urkunde gefertigt und mit den Siegeln der drei vorgenannten Gemeinden und Täler bekräftigt worden. Geschehen im Jahre des Herrn 1291 zu Anfang des Monats August.

Quelle: Bundesbrief Museum, admin.ch

Sandro Zoller, Schaffhausen24